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Liebe LeserInnen, Willkommen beim aktuellen migraLex-Newsletter, diesmal mit Entscheidungen aus Asylrecht und Staatsbürgerschaftsrecht.
Einen angenehmen Herbstbeginn wünscht P.S.: Alles über die migraLex finden Sie unter http://www.migralex.at . |
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migraLex-Newsletter vom 20. September 2010 Asylrecht §§ 7, 8
AsylG 1997, Art. 3 EMRK Ob bei einer HIV-Infektion im Stadium C 3 (nach CDC-Klassifikation) von einer "Erkrankung im Endstadium" auszugehen ist, muss von einem medizinischen Sachverständigen beurteilt werden. 1. Zur Frage der Vereinbarung der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0515* , verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR auseinander gesetzt hat. [...] 2. Fallbezogen ist entscheidend, dass nach den der belangten Behörde vorliegenden Ambulanzberichten beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium C 3 nach CDC-Klassifikation, also bereits eine Erkrankung an Aids vorliegt, was von der belangten Behörde auch festgestellt wird, wenn sie davon spricht, der Beschwerdeführer leide zweifelsfrei an AIDS. In den Ambulanzberichten wird von "massiv erniedrigten CD4 Helferzellzahlen" gesprochen, die "regelmäßige Einnahme der antiretroviralen Therapie" sei für den Beschwerdeführer "lebensnotwendig". Der Fall D gegen Vereinigtes Königreich (vgl. das Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 146/1996/767/964) war dadurch gekennzeichnet, dass der dortige Betroffene an einem "fortgeschrittenen Stadium einer HIV Infektion" ("advanced stage of HIV infection" - Randnr. 20) litt und seine Krankheit in einem Endstadium war ("the applicant's life was drawing to a close" - Randnr. 21 bzw "advanced stages of a terminal and incurable illness" - Randnr. 51). Andererseits sah der EGMR in einem Fall der Abschiebung eines zwar mit HIV infizierten, aber noch nicht an Aids erkrankten Betroffenen keine Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juni 2004, Beschwerde Nr. 17.868/03, Ndangoya, auf welches auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07, verweist). Ausgehend von diesen besonderen Fallumständen fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare, auf entsprechende sachverständige Ausführungen gestützte Feststellungen darüber, ob beim Beschwerdeführer von einer "Erkrankung im Endstadium" ausgegangen werden muss. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen wird beurteilt werden können, ob in der obzitierten Rechtsprechung des EGMR angesprochene, very exceptional circumstances" vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2010, Zlen. 2008/01/0312 bis 0313). >> Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit, als damit die Refoulemententscheidung bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften * Anmerkung der Schriftleitung: Dieses Erkenntnis sowie die Entscheidung N/UK des EGMR, auf die sich der VwGH in wesentlichen Punkten stützt, sind in der migralex 1/2010 auf den Seiten 28 ff abgedruckt und besprochen. §§ 7, 8 AsylG 1997 Für eine schlüssige Beweiswürdigung muss die belangte Behörde den realen Hintergrund (Länderberichte, Auslandserhebungen) der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe berücksichtigen und die ihrer Ansicht nach gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben sprechenden Argumente daran messen. Die belangte Behörde verweist im Rahmen ihrer Länderfeststellungen (nur) auf allgemeine Berichte zu dem in der Elfenbeinküste ab September 2002 herrschenden Bürgerkrieg und dessen Aufarbeitung und führt zum individuellen Fluchtvorbringen aus, es habe dem vorliegenden Auslandserhebungsergebnis zufolge im Jahr 2002 - nicht näher dargestellte - religiöse Unruhen gegeben, wobei der Beschwerdeführer eine persönliche Involvierung nicht glaubhaft gemacht habe. Die zuletzt genannte Annahme lässt allerdings unberücksichtigt, dass durch die von der belangten Behörde veranlassten Auslandserhebungen bestätigt wurde, dass der Anführer einer religiösen Gruppierung namens K K bei religiös bzw. politisch motivierten Zusammenstößen in Bouafle zwischen 20. und 22. Juni 2002 getötet wurde. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis der Tötung seines Vaters mit 20. Juni 2002 datiert hat, hat die belangte Behörde nicht schlüssig begründet, warum diesem insoweit die Glaubhaftmachung einer "persönlichen Involvierung" in die genannten Vorfälle nicht gelungen sei. Eine Beweiswürdigung kann nämlich dann nicht als schlüssig im Sinne des Beurteilungsmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden, wenn dabei ein maßgeblicher Umstand nicht berücksichtigt wurde, der nach der Aktenlage zum Beweis strittiger Tatsachen objektiv geeignet ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zl. 2008/19/1031, mwH). Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den realen Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe berücksichtigen und die ihrer Ansicht nach gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben sprechenden Argumente daran messen müssen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0845, vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/01/0556, und vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0300, mwH). >> Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften §§ 5,10 AsylG 2005, Art. 3 Dublin-VO, Art.
3 EMRK Es ist zu überprüfen, mit welcher Situation ein Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren in Griechenland rechtskräftig beendet ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland konfrontiert wäre. Im Hinblick darauf, dass ausreichend konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfahren in Griechenland vorlag und er überdies auch Beweisanträge gestellt hatte (vgl. zur Glaubhaftmachung auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3), wäre es den Verwaltungsbehörden oblegen, die beantragten Erhebungen zum Nachweis dieses konkreten Vorbringens durchzuführen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörden Feststellungen lediglich zur Situation von Asylwerbern in Griechenland getroffen haben. Daraus kann aber nicht - unmittelbar - abgeleitet werden, mit welcher Situation der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren in Griechenland rechtskräftig beendet ist, bei seiner Rückkehr nach Griechenland konfrontiert wäre. Zwar verwies die belangte Behörde darauf, dass laut Mitteilung des UNHCR (Jänner 2008) kein Fall bekannt sei, in dem es zu einer Inhaftierung einer Person gekommen sei, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellt worden sei. Unklar erscheint aber, ob sich dies auch auf Personen bezieht, bei denen - wie im Fall des Beschwerdeführers - ein Asylverfahren bereits rechtskräftig beendet ist (vgl. hiezu etwa den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Bericht des European Council on Refugees and Exiles, "Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe" (März 2006), 53 ff (56), wonach Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag unterbrochen oder abgewiesen worden sei, angehalten werden könnten, um die Abschiebung zu ermöglichen). Sollte aber bei Rückkehr einer Person, deren Asylverfahren bereits beendet ist, ein reales Risiko einer (nicht bloß kurzfristigen) Inhaftierung bei Rückkehr nach Griechenland bestehen, wäre weiters eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in Griechenland erforderlich, um einen allfälligen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu prüfen (vgl. nunmehr Entscheidungen des EGMR vom 11. Juni 2009, S.D. gegen Griechenland, Nr. 53541/07, und vom 26. November 2009, Tabesh gegen Griechenland, Nr. 8256/07). >> Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes § 8 AsylG 2005, Art. 2 und Art. 3
EMRK Der Asylgerichtshof muss sich konkret mit der Frage auseinandersetzen, ob ernsthafte Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt droht. Der Asylgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis Länderberichte, die belegen, dass Sicherheitskräfte in Kamerun willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt anwenden, sowie dass Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen häufig sind. Auf Grund dieser Länderberichte hält der Asylgerichtshof auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Anschluss an eine Demonstration von staatlichen Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt (vergewaltigt) worden zu sein ("zumal auch die Länderberichte zu Kamerun durchaus zeigen, dass es im Herkunftsland der Beschwerdeführerin immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Verhaftungen durch Sicherheitskräfte kommt") für glaubwürdig. Trotz dieser Feststellungen und der Glaubwürdigkeit der Misshandlungen unterlässt es der Asylgerichtshof jedoch, sich bei der Beurteilung des Vorliegens einer "realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK" bzw. einer "ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erstbeschwerdeführerin eine solche willkürliche Verhaftung sowie Misshandlung und in weiterer Folge eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens infolge willkürlicher Gewalt droht. Dies vor allem angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin - wie sie dies schon zweimal getan hat - offensichtlich bereit ist, gegen Missstände in Kamerun zu demonstrieren. >> Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander Staatsbürgerschaftsrecht §§ 10, 11, 12, 20 StbG Säumnisbeschwerde - Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen islamischen Religionslehrer Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass alle Voraussetzungen für die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer (§ 20 Abs. 1 StbG) und die Erstreckung der Zusicherung an die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (§ 20 Abs. 5 StbG) vorliegen und Verleihungshindernisse nicht hervorgekommen sind. So ist nach der von den Beschwerdeführern vorgelegten Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan vom 13. Jänner 2010 davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer durch die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte (§ 20 Abs. 1 StbG). Es kann dahingestellt bleiben, ob ohnedies die Voraussetzungen für eine Verleihung nach § 12 Z. 1 lit. b StbG vorliegen (wovon anscheinend der VfGH im Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, B 863/07, VfSlg. 18.314 ausgegangen ist) oder ob lediglich eine Verleihung nach § 10 iVm § 11 StbG im Ermessensbereich in Betracht kommt. Ausgehend von dem zitierten Erkenntnis des VfGH, VfSlg. 18.314, und dem durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Ermittlungsverfahren liegen nämlich keine Anhaltspunkte für eine negative Ermessensübung nach § 11 StbG vor. So sind gegen die Einbürgerung sprechende öffentliche Interessen nicht hervorgekommen. Für das Ausmaß der Integration des Erstbeschwerdeführers spricht sein langer rechtmäßiger Aufenthalt und die daraus resultierende persönliche Verankerung in Österreich (seine Familie lebt mit ihm in Österreich, die Kinder besuchen hier die Schule) sowie seine seit 1999 durchgehende Beschäftigung als Religionslehrer. Für die in § 11 StbG geforderte Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft spricht zudem die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte und vom Erstbeschwerdeführer mitunterfertigte Erklärung der Lehrerkonferenz (der Islamlehrer) in Kärnten vom 5. Februar 2009, in der die Islamlehrer den "klaren Standpunkt der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ... auf dem Weg zur Integration und friedlichem Zusammenleben" unterstützen sowie "eine klare Zustimmung für die Österreichische Verfassung, Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, Menschenrechte und Dialog" aussprechen. >> Ausspruch der Zusicherung der Verleihung/Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (der Republik Sudan) nachgewiesen wird. Die Zeitschrift migraLex wird herausgegeben von o. Univ.-Prof. DDr. Heinz MAYER, Univ.-Prof. Dr. Clemens JABLONER, Univ.-Prof. DDr. Christoph GRABENWARTER und Univ.-Prof. Dr. Ewald WIEDERIN. Schriftleitung: ao. Univ.-Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J, ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard MUZAK. Newsletter-Redaktion: Mag.a Alexandra BECKER. |
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