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migraLex - Zeitschrift für Fremden- und Minderheitenrecht

Liebe LeserInnen,

Willkommen beim aktuellen migraLex-Newsletter, diesmal mit Entscheidungen aus Asylrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Beschäftigung/Freizügigkeit/Gleichbehandlung.

Vor kurzem erschienen ist die Printausgabe 02/2009 der migraLex mit folgenden Themen:

Beiträge

  • Fremdenrechtsnovelle (Klingenbrunner)
  • "Bleiberecht" im Asylverfahren (Marth)
  • Aktuelles zur Grundversorgung (Oswald)

Rechtsprechung

  • EuGH: Asylwerber als Angehörige von EU-Bürgern (Besprechung: Gerhartl)
  • VwGH: Asylgerichtshof und Gemeinschaftsrecht (Besprechung: Schmidl)
  • Nachruf Josef Rohrböck

migraLex erhalten Sie im gut sortierten Zeitschriftenhandel sowie über www.migralex.at (Einzelheft EUR 11.-, Jahresabo nur EUR 30.- zzgl. Versandspesen).

Sie lesen uns wieder nach der Sommerpause - erholsame Wochen wünscht
Ihr Braumüller Verlag

P.S.: Alles über die migraLex finden Sie unter http://www.migralex.at .

migraLex-Newsletter vom 2. Juli 2009 

Asylrecht

§§ 2 Z 13 AsylG 2005, § 8 AsylG 1997
VwGH, 19. Februar 2009, 2008/01/0344

Grundsätzliches zum "Antrag auf internationalen Schutz" iSd § 2 Z 13 AsylG 2005

Der Antrag auf internationaler Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005 richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. ... Die zu § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des VwGH ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

>> Abweisung der Beschwerde

Staatsbürgerschaftsrecht

§§ 10 StGB, Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisation gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

VwGH 26. Mai 2009, 2005/01/0287

Keine Staatsbürgerschaft für Mitglied einer terroristischen Vereinigung

Ein türkischer Staatsangehöriger, der jedenfalls seit 1994 in Österreich lebt und berufstätig ist, suchte um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und um Erstreckung derselben auf seine Ehefrau sowie auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder an. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit, dass der Staatsbürgerschaftswerber Mitglied der sogenannten KONGRA GEL als Nachfolgeorganisation der PKK in einer Führungsposition sei. ...

Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers kann sich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind nach Ansicht des VwGH etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht.

Im Jahr 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisation gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Danach erstellt, überprüft und ändert der Rat eine Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften. Die Aufnahme in die Liste erfordert, dass bestimmte Beweise für die vorgeworfenen terroristischen Handlungen vorliegen und die betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften genau identifiziert werden. Außerdem wird der Verbleib des Namens einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste von einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Situation durch den Rat abhängig gemacht, was der Kontrolle des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unterliegt. Die "EU-Terrorliste" wurde mehrfach aktualisiert; zum Zeitpunkt der hier von der Behörde getroffenen Entscheidung enthielt sie auch die Vereinigung "KONGRA-GEL".

Dem VwGH erscheint es nicht zweifelhaft, dass das Führungsmitglied einer auf dieser "EU-Terrorliste" aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt. Der Staatsbürgerschaftswerber erfüllt die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG daher nicht.

>> Abweisung der Beschwerde

Beschäftigung, Freizügigkeit, Gleichbehandlung

BEinstG, Beschluss Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB)

VwGH, 14. Mai 2009, 2006/11/0039

Behinderteneinstellungsgesetz gilt auch für begünstigte  türkische Staatsangehörige

Ein türkischer Staatsangehöriger, der (seinen Angaben nach) seit 1995 in Österreich erwerbstätig ist, begehrte unter Hinweis auf seine Behinderung im Ausmaß von 50% die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG.
Das Bundessozialamt wies den Antrag ab, weil ein türkischer Staatsangehöriger nicht zu den in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten Personen zähle, die als begünstigte Behinderte anerkannt werden können.

In seiner Beschwerde berief sich der türkische Staatsangehörige auf das Assoziierungsabkommen (ARB), das beschäftigungsrechtliche Beschränkungen für die dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit beseitigt.

Der VwGH hatte die Frage zu prüfen, ob es zulässig ist, eine Person, deren Behinderung mindestens 50% beträgt, hinsichtlich des Kündigungsschutzes gegenüber in vergleichbarem Ausmaß behinderten EWR-Bürgern nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie türkischer Staatsangehöriger ist. Dabei berief er sich auf ein Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003, welches das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB in seiner Tragweite jenem gleichstellte, das nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für alle EWR-Bürger gilt.

Aus diesem Urteil und der weiteren Rechtsprechung des EuGH folgt eindeutig, dass Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Da im Beschwerdefall eine solche Gleichstellung nur im Wege der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erreicht werden kann, hätte die Behörde das Ansuchen nicht schon wegen der türkischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers abweisen dürfen, sondern feststellen müssen, ob der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs angehört und beurteilen müssen, ob ein Grad der Behinderung von 50% oder mehr vorliegt.

>> Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Die Zeitschrift migraLex  wird herausgegeben von o. Univ.-Prof. DDr. Heinz MAYER, Univ.-Prof. Dr. Clemens JABLONER, Univ.-Prof. DDr. Christoph GRABENWARTER und Univ.-Prof. Dr. Ewald WIEDERIN. Schriftleitung: ao. Univ.-Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J, ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard MUZAK. Newsletter-Redaktion: Mag.a Eva MATT.

IMPRESSUM: Wilhelm Braumüller Universitäts-Verlagsbuchhandlung Ges.m.b.H. A-1090 Wien, Servitengasse 5 (vollständige Angaben lt. UGB &  Offenlegung hier). Tel (+43 1) 319 11 59, Fax (+43 1) 310 28 05, E-Mail: office@braumueller.at . www.migralex.at - www.braumueller.at . Newsletter abbestellen: formloses Mail an migralex@braumueller.at .