migraLex - Zeitschrift für Fremden- und Minderheitenrecht

Liebe LeserInnen,

Nummer 01/2009 der migraLex ist kürzlich als Schwerpunktheft zum Thema "Erste VfGH-Judikatur zum AsylGH" erschienen: mit aktuellen Beiträgen u.a. zum neuen Rechtsakt der Grundsatzentscheidung, einem besonders umfangreichen Teil zur Rechtsprechung und aktuellen Information zum Bleiberecht.

Beiträge

§         Der neue Rechtsakt der Grundsatzentscheidung (Art 129e,132a B-VG) – Verbindlichkeit auch für den VfGH? (Dieter Kolonovits)

§         Vorläufiger Rechtsschutz: Zur Schubhaft während eines Vorabentscheidungsverfahrens (Lamiss Khakzadeh-Leiler)

§         Hausangestellte von hochqualifiziertem Personal aus Drittstaaten – Aufenthalt und Beschäftigung (Julia Abermann)

Sonnige erste Frühlingstage wünscht
Ihr Braumüller Verlag

P.S.: migraLex, Österreichs Fachzeitschrift für Fremden- und Minderheitenrecht, erscheint 3x jährlich. Info, Abo & Newsletter: http://www.migralex.at

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migraLex-Newsletter vom 13.03.2009

Asylrecht

§ 8 Abs. 6 AsylG 2005
VwGH 15. Jänner 2009, 2007/01/0443

Zielstaatsbezogene Ausweisung – Verschleierung des „wahren Herkunftstaates“ – Grenzen der Mitwirkungspflicht

Die zielstaatsbezogene Ausweisung setzt einen Herkunftsstaat voraus, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers bezogen hat und fordert insofern eine Identität des Prüfungsobjektes. Da aber die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, fehlt auch die Grundlage für eine zielstaatsbezogene Ausweisung. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage.

Die Asylbehörde darf sich bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.

>> Abweisung der Beschwerde

VwGH 3. Dezember 2008, 2008/19/0990

Die die Bescheidbegründung tragenden Länderfeststellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst (bzw. in diese übersetzt worden) sein – die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt.

Die belangte Behörde stützte die Verweigerung von Refoulementschutz tragend auf ihre Länderfeststellungen, die eine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer nicht erkennen ließen. Diese Feststellungen (Punkt II.3. der Bescheidbegründung) enthielten in deutscher Sprache lediglich allgemeine Hinweise auf die politischen Geschehnisse im Gefolge der "Orangenen Revolution" zur Jahreswende 2004/2005. Alle weiteren Ausführungen wurden – ohne Übersetzung – in englischer Sprache abgefasst. Die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um "rechtliches Nichts".

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die englischsprachigen Textpassagen der angefochtenen Bescheide so zu behandeln sind, als wären sie nicht Bestandteile dieser Bescheide. Die deutschsprachigen Berichte über die "Orange Revolution" vermögen aber die Refoulementbegründung jedenfalls nicht zu tragen. Diese beziehen sich nämlich lediglich auf allgemeine politische Ereignisse wie eine Koalitionsvereinbarung und eine vorgezogene Parlamentswahl. Damit entzieht sich die auf die Länderfeststellungen gestützte Begründung der belangten Behörde für die Verweigerung von Refoulementschutz aber einer nachprüfenden Kontrolle, womit weder diese Spruchpunkte in den angefochtenen Bescheiden noch die darauf aufbauenden Ausweisungen Bestand haben können.

>> Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Staatsbürgerschaftsrecht

§§ 10 StbG, § 293 ASVG
VwGH 4. September 2008, 2008/01/0494

"Gesichertes Einkommen" nach § 10 Abs. 5 StbG - VwGH geht entgegen der Lehrmeinung davon aus, dass das Erfordernis einer nachhaltigen Einkommenssicherheit nicht durch "Durchrechnung" der Einkünfte im dreijährigen Beobachtungszeitraum ermittelt werden kann

Der Gesetzgeber hat mit der Anordnung eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes das Erfordernis einer nachhaltigen Einkommenssicherung in entsprechender Höhe postuliert. Dem könnte bei einer Durchrechnung des Einkommens über einen Zeitraum von drei Jahren vor allem dann nicht Rechnung getragen werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse so gestalten würden, dass der Einbürgerungswerber zwar zu Beginn der Beobachtung weit über den maßgeblichen Richtsätzen nach dem ASVG läge, diese in der Folgezeit bis zur Entscheidung über sein Verleihungsgesuch aber unterschreitet, wodurch er zwar bei einer Durchschnittsbetrachtung die Richtsätze nach dem ASVG noch erreichte, aufgrund der Entwicklung seines Einkommens aber zu befürchten ist, dass er in Zukunft seine Lebensführung nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe meistern können wird. Auch der ausdrückliche Verweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit von "festen und regelmäßigen" Einkünften in entsprechender Höhe spricht dagegen, den Durchrechnungszeitraum in einer Dauer zuzulassen, der es ermöglichen würde, dass der Einbürgerungswerber durch einen kurzfristigen (aber sehr hohen) Verdienst (und gar keine oder sehr niedrige Einkünfte in der restlichen Zeit) innerhalb der letzten drei Jahre die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG erfüllen würde. Dem berechtigten Einwand, es müsse auch (etwa saisonbedingten) Einkommensschwankungen Rechnung getragen werden, kann dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass bei der Einkommensermittlung eine Durchrechnung über das Kalenderjahr stattfindet und das so errechnete monatliche Durchschnittseinkommen den für dieses Jahr maßgeblichen Richtsätzen nach § 293 ASVG gegenübergestellt wird.

>> Abweisung der Beschwerde

Fremdenrecht

§§ 75 FrG, § 51 FPG 2005
VwGH 18. September 2008, 2008/21/0423

Übertragung der Rechtsprechung zu § 75 FrG auf § 51 Abs. 1 FPG 2005

 §§ 86 Abs1, 87 FPG 2005
VwGH 18. September 2008, 2007/21/0214

Feststellungen können nicht darin bestehen, dass widersprüchliche Aussage ohne beweiswürdigende Auseinandersetzung damit aneinander gereiht werden.

Mängelfreie Feststellungen – hier insbesondere zum Maß der familiären und sozialen Integration des Fremden in Österreich – können nicht darin bestehen, Aussagen einvernommener Personen oder sonstige Ermittlungsergebnisse (zumal wenn sie einander zum Teil widersprechen und überdies jede beweiswürdigende Argumentation der bB dazu fehlt) aneinander gereiht wiederzugeben. Hier hätte die bB die Bestimmung des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 anzuwenden gehabt. Da sie dies verkannt hat, hat sie sich auch nicht mit der entscheidenden Frage auseinander gesetzt, ob durch einen Verbleib des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

>> Abweisung der Beschwerde

Die Zeitschrift migraLex wird herausgegeben von o. Univ.-Prof. DDr. Heinz MAYER, Univ.-Prof. Dr. Clemens JABLONER, Univ.-Prof. DDr. Christoph GRABENWARTER und Univ.-Prof. Dr. Ewald WIEDERIN. Schriftleitung: ao. Univ.-Prof. Dr. Dieter KOLONOVITS, M.C.J, ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard MUZAK. Newsletter-Redaktion: Mag.a Eva MATT.

IMPRESSUM: Wilhelm Braumüller Universitäts-Verlagsbuchhandlung Ges.m.b.H. A-1090 Wien, Servitengasse 5 (vollständige Angaben lt. UGB & Offenlegung hier). Tel (+43 1) 319 11 59, Fax (+43 1) 310 28 05, E-Mail: office@braumueller.at . www.migralex.at - www.braumueller.at . Newsletter abbestellen: formloses Mail an migralex@braumueller.at .